Kapitel 13 | Restgrösse Ausschaffungshaft
Die Landesverweisung (Art. 55 StGB) war bis zur Revision des Allgemeinen Teils 2002/2006 im Strafgesetzbuch definiert und somit eine strafrechtliche Bestimmung. Sie stellte eine Nebenstrafe dar, die allerdings nur auf Ausländer Anwendung finden konnte.
Die administrative Ausschaffung ist eine im Ausländergesetz geregelte, fremdenpolizeiliche Vollzugsmassnahme zur Durchsetzung der Wegweisung. Sie hat zum Zweck, die öffentliche Ordnung zu schützen und unerwünschte Ausländer, die nicht notwendigerweise straffällig geworden sind, ausschaffen zu können (Art. 69 ff. AuG).
Es gab zur Zeit der Schlussverhandlungen um das Strafgesetzbuch eine längere Debatte um die zwei Massnahmen der Landesverweisung und der Ausschaffung, da sie miteinander in Konflikt geraten können. Einerseits wurden eine gewisse Doppelspurigkeit sowie mögliche Widersprüche in ihrer Anwendung bemängelt (Absehen von einer Landesverweisung durch die Gerichte, jedoch Vollzug der Ausschaffung durch die Fremdenpolizei, und umgekehrt, usw.). Anderseits hielten die Gegner der Landesverweisung fest, dass es sich hier um eine Doppelbestrafung handelte, welche das Gleichbehandlungsgebot von Schweizern und Ausländern verletze, wobei immer auch auf die mögliche Konkurrenz zwischen den beiden Massnahmen hingewiesen wurde. Später wurden beide Massnahmen vom Standpunkt der Menschenrechte, der internationalen Solidarität und des zunehmenden Zusammenwachsens von Europa her kritisiert. Anlässlich der Vorbereitung der StGB-Revision von 2002 setzten sich die Gegner der Landesverweisung durch. Im Rahmen der erneut in der Beratung stehenden Revision des Sanktionenrechts soll sie wieder eingeführt werden.
Die Auslieferungshaft soll die Strafverfolgung eines Straftäters in einem anderen Land ermöglichen. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die schwere Straftaten begangen haben, sich in einem anderen Lande der Justiz entziehen können. Die Rolle der Auslieferungshaft besteht darin, sicherzustellen, dass sich eine verfolgte und arrestierte Person bis zum Auslieferungsentscheid nicht in ein anderes Land absetzen kann.
Die ausländerrechtliche Wegweisung wurde bereits im ersten, 1926 vom Bund erlassenen Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer ANAG festgehalten. Für den Fall, dass die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte oder eine Person der Wegweisung keine Folge leistete, konnte sie bis zu 2 Jahren interniert werden. Die Zwangsmassnahmen im Sinne von Ausschaffungshaft wurden mit der Revision des ANAG von 1995 ausgebaut. Seither sind sie, u.a. im Zusammenhang mit der Übernahme verschiedenster Bestimmungen aus europäischen Abkommen, weiter differenziert und abgestuft worden, so dass es bald ein Dutzend Haftformen gibt, je nach Herkunft und/oder (Un-) bzw. Durchführbarkeit der Ausschaffungsmassnahme.
Die drei wesentlichen Formen der Zwangsmassnahmen sind: die Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG), die Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG) und die Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG). Während die Vorbereitungshaft darauf abzielt, eine Person ausländischer Herkunft während der Vorbereitung eines Entscheides über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Haft zu nehmen, dient die Durchsetzungshaft dazu, einer Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, wenn eine Person nicht kooperationswillig ist. Die Ausschaffungshaft wiederum dient der Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- und Ausweisungsentscheids.
Da es keine zentralisierte, regelmässige und vollumfängliche Berichterstattung zu den Einrichtungen, Haftplätzen und zur Durchführung von Ausschaffungshaft gibt, ist die Beantwortung dieser einfachen Frage nur annäherungsweise möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass über 30 Einrichtungen Ausschaffungshaft durchführen, da in einigen grossen Kantonen heute zwei oder sogar mehr Gefängnisse, mindestens zeitweilig, diese Haftformen vollziehen. Gemäss einer Antwort des Bundesrates vom 22.2.2012 auf eine parlamentarische Frage gab es 401 Haftplätze für Administrativhaft und weitere 121 Plätze, die temporär für diese Haftform eingesetzt werden konnten. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik wurden allerdings zwischen 1999 und 2013 selten mehr als 400 Personen im Bestand gezählt.
Gemäss Art. 81 Ziff. 2 AuG ist die Ausschaffungshaft «in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen». Dies bedeutet zuerst einmal die Trennung von Untersuchungshäftlingen und von Vollzugsgefangenen. Dann ist allerdings auch das Regime gemeint, das freier zu gestalten ist als in Untersuchungshaft und im Strafvollzug, indem den Häftlingen in der Ausschaffungshaft tagsüber eine grössere Bewegungsfreiheit gewährt werden soll und auch Gemeinschaftsräume und Spazierhöfe grundsätzlich jederzeit zugänglich sein sollen. Schliesslich sind ihre Korrespondenz-, Telefon- und Besuchsmöglichkeiten grundsätzlich nicht eingeschränkt.
Wenn die Zahl von jährlich 3500 (bis 4000) Einweisungen in die Ausschaffungshaft stichhaltig ist, dann dürften zwischen den Jahren 2000 und 2010 nahezu 40'000 Personen in Haft gesetzt worden sein. Geht man von einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von max. 40 Tagen aus, dann ergibt dies einen jährlichen durchschnittlichen Tagesbestand von 380 Personen in der Ausschaffungshaft. Die Bestandeszahlen des Bundesamtes für Statistik, die sich allerdings nur auf einen Referenztag beziehen, bestätigen diese Schätzung. Gemäss Bericht des Bundesamtes für Migration zu den Beschleunigungsmassnahmen aus dem Jahre 2009 wurden rund 70% der Ausschaffungen vollzogen.
Gegner der Ausschaffungshaft beanstanden den Willkürcharakter der Inhaftierungsentscheide, wenn man die Inhaftierten in Bezug setzt zu allen anderen illegal sich im Lande befindenden Personen. Kritisiert werden eine teure Vollzugsform und der oft traumatisierende Aufenthalt in den Ausschaffungsgefängnissen oder die immer wieder gewaltsam vorgenommenen Ausschaffungen. So ist nicht verwunderlich, dass Kritiker fragen, ob die kostspieligen Massnahmen der Ausschaffungshaft nicht besser in die Integration ausreiseunwilliger Ausländer investiert und gleichzeitig mit der Unterstützung von Ausreisewilligen eine sinnvolle Entwicklungspolitik umgesetzt würde.